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A.25 Motor Vehicle Information

Verordnung 2018/858 vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraft­ fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

 

 

Artikel 12

Online-Datenaustausch

 

[...]

 

(2) Ab dem 5. Juli 2026 machen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die Übereinstimmungsbescheinigung jedes Fahrzeugs in Form strukturierter Daten in elektronischem Format im gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystem gemäß Artikel 37 zugänglich.

 

Ab dem 5. Juli 2026 machen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit die in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Informationen — mit Ausnahme von Fahrzeug-Identifizierungsnummern — in Form strukturierter Daten in elektronischem Format im gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystem gemäß Artikel 37 zugänglich.

 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen sowie die Kriterien für den öffentlichen Zugang zu diesen Informationen festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.

 

[...]

 

(4) Die Mitgliedstaaten verwenden ein gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem gemäß den — in Artikel 27 Absatz 3 genannten — Durchführungsrechtsakten, um eine Aufstellung der EU-Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die sie erteilt, geändert, versagt oder widerrufen haben, sowie eine Aufstellung der technischen Dienste, die die Prüfungen für die betreffenden EU-Typgenehmigungen durchgeführt haben, ab dem 1. September 2022 öffentlich zugänglich zu machen.

 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten zugänglichen Informationen sowie die Kriterien für den öffentlichen Zugang zu diesen Informationen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.

 

(5) Die Kommission entwickelt ein Instrument, mit dem die von anerkannten Dritten — die die Anforderungen der in Artikel 13 Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakte erfüllen — übermittelten Prüfergebnisse und Beschwerden über die Eigenschaften von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

 

 

Artikel 13

Allgemeine Pflichten der Hersteller

 

[...]

 

(10) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 5 und unter Beachtung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und des Schutzes personenbezogener Daten gemäß den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften stellen die Hersteller von Fahrzeugen Daten bereit, die für von Dritten durchgeführte Nachprüfungen einer etwaigen Nichteinhaltung der Vorschriften benötigt werden, einschließlich aller Parameter und Einstellungen, die zur genauen Nachstellung der zum Zeitpunkt der Typgenehmigungsprüfung herrschenden Prüfbedingungen benötigt werden.

 

Zum Zwecke des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten die unentgeltlich bereitzustellenden Daten sowie die Anforderungen fest, die Dritte erfüllen müssen, um ihr berechtigtes Interesse an den Bereichen öffentliche Sicherheit oder Umweltschutz und ihren Rückgriff auf angemessene Prüfeinrichtungen nachzuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.

 

Artikel 61

Pflichten des Herstellers zur Bereitstellung von Fahrzeug- OBD- und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

 

(1) Die Hersteller gewähren unabhängigen Wirtschaftsakteuren uneingeschränkten, standardisierten und diskriminie­rungsfreien Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen, Diagnose- und anderen Geräten und Instrumenten einschließlich der vollständigen Referenzinformationen und verfügbaren Downloads für die zu verwendende Software sowie zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen. Die Angaben sind leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen darzubieten. Unabhängige Marktteilnehmer erhalten Zugang zu den Ferndiagnosediensten, die von Herstellern sowie Vertragshändlern und -werkstätten genutzt werden.

 

Die Hersteller stellen eine standardisierte, zuverlässige und ortsungebundene Struktur zur Verfügung, die es unabhängigen Reparaturbetrieben ermöglicht, Arbeiten durchzuführen, bei denen auf das Sicherheitssystem des Fahrzeugs zugegriffen werden muss.

 

(2) Bis die Kommission die einschlägigen Normen mithilfe des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder eines vergleichbaren Normungsgremiums erlassen hat, werden die Fahrzeug-OBD-Informationen sowie die Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen leicht zugänglich so dargeboten, dass unabhängige Wirtschaftsakteure sie mit angemessenem Aufwand verarbeiten können.

 

Die Fahrzeug-OBD-Informationen sowie die Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen werden auf den Webseiten der Hersteller oder, wenn das aufgrund der Art der Informationen nicht möglich ist, in einem anderen geeigneten Format veröffentlicht. Unabhängige Wirtschaftsakteure, die keine Reparaturbetriebe sind, erhalten die Angaben auch in einem maschinenlesbaren Format, das mit herkömmlichen IT-Instrumenten und herkömmlicher Software elektronisch verarbeitet werden kann und unabhängigen Wirtschaftsakteuren ermöglicht, die mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts wahrzunehmen.

 

[...]

 

(5) Der Hersteller stellt unabhängigen Wirtschaftsakteuren sowie Vertragshändlern und -reparaturbetrieben ebenfalls Weiterbildungsmaterial zur Verfügung.

 

(6) Der Hersteller stellt sicher, dass die Fahrzeug-OBD-Informationen und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinfor­mationen außer während der Wartung des Informationssystems jederzeit zugänglich sind.

 

Die Hersteller machen spätere Änderungen und Ergänzungen ihrer Fahrzeug-OBD-Information und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformation auf ihrer Internetseite zum selben Zeitpunkt zugänglich, zu dem sie sie den Vertrags­ werkstätten zur Verfügung stellen.

 

(7) Für die Zwecke der Herstellung und Instandhaltung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen oder von für die Instandhaltung benötigten Teilen sowie Diagnose- und Prüfgeräten stellt der Fahrzeughersteller allen interessierten Herstellern oder Reparaturbetrieben von Bauteilen und Diagnose- und Prüfgeräten die einschlägigen Fahrzeug-OBD- Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen diskriminierungsfrei zur Verfügung.

 

(8) Für die Zwecke der Entwicklung, Herstellung und Reparatur von Fahrzeugausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge stellt der Fahrzeughersteller allen interessierten Herstellern, Einbaubetrieben und Reparaturbetrieben von Ausrüstungen für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge die einschlägigen Fahrzeug- OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen diskriminierungsfrei zur Verfügung.

 

(9) Werden Reparatur- und Wartungsaufzeichnungen über ein Fahrzeug in einer zentralen Datenbank des Fahrzeug­ herstellers oder in einer für diesen unterhaltenen zentralen Datenbank gespeichert, so haben unabhängige Reparatur­betriebe unentgeltlichen Zugang zu derartigen Aufzeichnungen und haben die Möglichkeit, Informationen über von ihnen durchgeführte Reparatur- und Wartungsarbeiten einzugeben.

Authors
Winfried Veil
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Last update: 2021-09-24 04:16:07
By: Winfried Veil
Created at: 2021-09-24 04:16:07