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Die DS-GVO enthält - abhängig von der Zählweise - 16 Betroffenenrechte. Diese stellen sich für den Verantwortlichen als Pflichten dar, die dieser
- entweder aktiv zu Beginn der Datenverarbeitung
- oder aktiv bei Eintreten bestimmter Bedingungen während der Datenverarbeitung
- oder auf Antrag des Betroffenen
erfüllen muss.
Es handelt sich dabei um die folgenden Rechte:
Art. 13 I/II und 14 I/II: Information über die Datenverarbeitung
Art. 13 III und 14 IV: Information über die Weiterverarbeitung
Art. 15 I und II: Auskunft
Art. 15 III und IV: Erhalt einer Kopie
Art. 16 S. 1: Berichtigung
Art. 16 S. 2: Vervollständigung
Art. 17 I: Löschung
Art. 17 II: Information anderer Verantwortlicher über Löschverlangen
Art. 18 I: Verarbeitungseinschränkung
Art. 18 III: Information über die Aufhebung einer Verarbeitungseinschränkung
Art. 19 S. 1: Mitteilung von Berichtigungen, Löschungen und Verarbeitungseinschränkungen an alle Empfänger
Art. 19 S. 2: Unterrichtung des Betroffenen über alle Empfänger
Art. 20 I/II: Datenportabilität
Art. 21: Widerspruch
Art. 22: Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu werden
Art. 34: Benachrichtigung über Datenschutzverletzung