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O.13 Information & Communication

 

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Der Grundsatz der Transparenz gehört schon lange zum Kanon datenschutzrechtlicher Ideen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung enthielt bereits in der vom BVerfG im Volkszählungsurteil geprägten Form eine Gestaltungskomponente („Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“) und eine Transparenzkomponente:

 

„Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt sein, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen, wer was bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“ [BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 –, Rn. 146]

 

 

Zählt man jede einzelne Informations- oder Kommunikationspflicht der DS-GVO kommt man auf 22 Einzelpflichten. Diese Transparenzpflichten umfassen:

 

►  Einwilligungsersuchen und -voraussetzungen: Art. 4 Nr. 11, 6 I a/IV, 7 , 8, 9 II a, 22 II c und 49 I a DS-GVO

 

►  Unterrichtung über fehlende Möglichkeit der Identifizierung: Art. 11 II 1 DS-GVO

 

►  Allgemeine Voraussetzungen für die transparente Information, die Kommunikation und die Modalitäten für die Ausübung der Rechte des Betroffenen: Art. 12 DS-GVO

 

►  Information bei Datenerhebung: Art. 13 und 21 IV DS-GVO

 

►  Information, wenn Daten nicht beim Betroffenen erhoben wurden: Art. 14 und 21 IV DS-GVO

 

►  Auskunftserteilung oder Weigerung, Auskunft zu erteilen: Art. 12 III/IV in Verbindung mit 15 I/II DS-GVO 

 

►  Erteilung einer Kopie oder Weigerung, die Kopie zu erteilen: Art. 12 III/IV in Verbindung mit 15 III/IV DS-GVO

 

►  Mitteilung über Vornahme/Nichtvornahme einer Berichtigung: Art. 12 III/IV in Verbindung mit 16 S. 1 DS-GVO

 

►  Mitteilung über Vornahme/Nichtvornahme einer Vervollständigung: Art. 12 III/IV in Verbindung mit 16 S. 2 DS-GVO

 

►  Mitteilung über Vornahme/Nichtvornahme einer Löschung: Art. 12 III/IV  in Verbindung mit 17 I/III DS-GVO

 

►  Information anderer Verantwortlicher über ein Löschverlangen: Art. 17 II DS-GVO

►  Mitteilung über Vornahme/Nichtvornahme einer Verarbeitungseinschränkung: 12 III/IV in Verbindung mit 18 I/II DS-GVO

 

►  Unterrichtung über die Aufhebung einer Verarbeitungseinschränkung: Art. 12 III in Verbindung mit  18 III DS-GVO

 

►  Information aller Empfänger über Berichtigung, Löschung, Verarbeitungseinschränkung: Art. 19 S. 1 DS-GVO

 

►  Unterrichtung über die Empfänger von Daten oder Weigerung zu unterrichten (Art. 12 III/IV in Verbindung mit 19 S. 2 DS-GVO

►  Vornahme der Datenübertragung oder Weigerung, diese vorzunehmen: Art. 12 III/IV in Verbindung mit 20 DS-GVO

 

►  Einstellung der Datenverarbeitung aufgrund Widerspruchs oder Weigerung, dem Widerspruch Folge zu leisten: Art. 12 III/IV in Verbindung mit 21 DS-GVO

 

►  Hinweis auf die Rechte des Betroffenen bei automatisierten Einzelentscheidungen: Art. 22 III DS-GVO

 

►  Unterrichtung über die mitgliedstaatliche Beschränkung von Betroffenenrechten: Art. 23 II h DS-GVO

 

►  Zurverfügungstellung des Wesentlichen einer Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen: Art. 26 II 2 DS-GVO

 

►  Benachrichtigung des Betroffenen über eine Datenschutzverletzung: Art. 34 I DS-GVO

 

►  Einholung eines Standpunkts des Betroffenen bei der Datenschutzfolgenabschätzung: Art. 35 IX DS-GVO

 

 

Hinzu treten weitere Mitteilungs- und Kommunikationspflichten, die gegenüber den Aufsichtsbehörden bestehen:

 

►  Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde über Datenschutzverletzung: Art. 33 I DS-GVO

►  Konsultation der Aufsichtsbehörde: Art. 36 I/III DS-GVO

►  Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten an Aufsichtsbehörde: Art. 37 VII DS-GVO

 

Diese Pflichten gehören allerdings nicht zu den Transparenzpflichten im engeren Sinne, die gegenüber dem Betroffenen bestehen. Die Transparenzpflichten im weiteren Sinne sollen zwar ebenfalls die Datenverarbeitung nachvollziehbar machen, dienen aber dem Betroffenen nur mittelbar.

Authors
Winfried Veil
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Last update: 2021-06-25 10:14:11
By: Winfried Veil
Created at: 2021-05-27 21:43:17