A.753 ArbeitssicherstellungsG
§ 24 I 1 Arbeitssicherstellungsgesetz:
„Wehrpflichtige und Frauen, die in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden können, haben der Agentur für Arbeit auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und zu belegen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind."
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Last update: 2026-08-17 10:24:30
By: Winfried Veil
Created at: 2026-08-17 09:47:33