§ 15 Bundesleistungsgesetz:
Leistungen können angefordert werden zur Abwendung einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung, zur Abwendung oder Beseitigung einer die Sicherheit der Grenzen gefährdenden Störung der öffentlichen Ordnung im Grenzgebiet, für Zwecke der Verteidigung, zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und die Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten, zur Unterbringung von Personen oder Verlegung von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die wegen einer Inanspruchnahme von Grundstücken für Zwecke der Nummern 1 bis 3 notwendig ist (§ 1).
Pflicht zur Auskunftserteilung und zur Unterlagenvorlage gegenüber den Anforderungsbehörden (§ 15).