A.754 ErnährungssicherstellungsG
§ 15 I 1 Ernährungssicherstellungsgesetz:
„Ernährungsunternehmen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Verlangen Auskünfte insbesondere über ihre Bestands- und Produktionsdaten zu erteilen, soweit diese Auskünfte zur Sicherstellung der Grundversorgung oder zur Vorsorge für eine Versorgungskrise erforderlich sind.“
Zwecke: Sicherstellung der Grundversorgung; Vorsorge für eine Versorgungskrise.
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Last update: 2026-08-17 10:24:42
By: Winfried Veil
Created at: 2026-08-17 09:50:23