A.750 WirtschaftssicherstellungsG
§ 14 I 1 Wirtschaftssicherstellungsgesetz
"Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen."
§ 3 Wirtschaftssicherstellungsgesetz: Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte mit der erforderlichen Versorgung mit Gütern und Leistungen; Buchführungs- und Meldepflichten hinsichtlich der Güter und Leistungen
§ 4 Wirtschaftssicherstellungsgesetz: Vorschriften über die Lagerung und Vorratshaltung von Waren und Erzeugnissen
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Last update: 2026-08-17 10:23:41
By: Winfried Veil
Created at: 2026-08-17 09:31:05