D.013 NutzungsdatenTDDDG
§ 2 II Nr. 3 TDDDG:
"Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
„Nutzungsdaten“ die personenbezogenen Daten eines Nutzers von digitalen Diensten, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von digitalen Diensten zu ermöglichen und abzurechnen; dazu gehören insbesondere
a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen digitalen Dienste,"
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Last update: 2026-01-14 19:05:58
By: Winfried Veil
Created at: 2021-12-14 10:02:50